Präambel:

Wenn bei bestimmten Begriffen, die sich auf Personengruppen beziehen, nur die männliche Form gewählt wurde, so ist die nicht geschlechtsspezifisch gemeint, sondern geschah ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit.
Jedes Amt im Verein kann von jeglichem Geschlecht ausgeübt werden.

Neufassung der

Satzung Hamelner Schwimmverein von 1913 e.V.

Beschlossen in der Jahreshauptversammlung am 06.03.2020

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Hamelner Schwimmverein von 1913 und hat seinen Sitz in Hameln. Die Farben des Vereins sind blau, weiß, rot. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hameln eingetragen und führt den Zusatz e.V.
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
  2. Zweck des Vereins ist es, Schwimmsport zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Er erstrebt durch Leibesübungen und  Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder.
  3. Der Verein ist politisch, konfessionell und ethnisch neutral.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  6. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.



§ 3 Mitgliedschaft des Vereins in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen sowie des Landeschwimmverbandes Niedersachsen e.V. und regelt,  im Einklang mit deren Satzungen, Angelegenheiten selbständig.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv und materiell zu unterstützen. Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend.
  2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands erworben. Der Antrag soll den Namen, Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers erhalten. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen.
  3. Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für das laufende Quartal bezahlt hat oder ihm durch Beschluss des Vorstands Beitragsfreiheit erteilt ist.
  4. Auf Antrag des Vorstands oder eines Mitglieds kann eine natürliche Person, die sich durch ihre Tätigkeit im Verein besonders verdient gemacht hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen und Umlagen befreit.
  5. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
    5.1. Beitrag für Jugendliche bis 18 Jahre
    5.2. Beitrag für Einzelmitglieder über 18 Jahre
    5.3. Beitrag für Familien 
    Zu einer Familie gehören Jugendliche bis 18 Jahre. Sie können bis zum 25. Lebensjahr auf Antrag und Nachweis als Familienangehörige geführt werden, solange sie Schüler, Auszubildende, Studenten o.ä. sind und einen Hauptwohnsitz bei der Familie haben. Als Familie gelten neben der Kernfamilie (Mutter-Vater-Kind) mit verheirateten oder unverheirateten Eltern auch Einelternfamilien, Stieffamilien, gleichgeschlechtliche Familien, Adoptiv- und Pflegefamilien.
    5.4. Der Beitrag für juristische Personen wird zunächst vom Vorstand festgelegt und muss, bei der dem Beitritt folgenden Mitgliederversammlung, bestätigt werden

    Stichtag für die Einstufung oder Ausklammerung ist der 31.12. des laufenden Jahres.


§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
  2. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.
  3. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Vereinsausschluss Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Mitgliederversammlung, die auf den Ausschluss folgt, ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.
  4. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben Forderungen seitens des Vereins weiterhin bestehen.


§ 6 Rechte uns Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins und seiner Abteilungen teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten.
  3. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Vereinsinteressen zu fördern und die Ziele des Vereins zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zwecke des Vereins entgegensteht.
  4. Jeder Adressenwechsel ist dem Vorstand mitzuteilen.
  5. Mitglieder müssen die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge, Umlagen und dergleichen, entrichten.
  6. Mit Beginn des aktiven Trainings, egal in welcher Sparte, ist jedes Mitglied eigenverantwortlich dazu verpflichtet, sich die für die jeweilige Sportart notwendige Sportgesundheit von einem entsprechenden Facharzt bestätigen zu lassen. Bestehen seitens des Arztes Bedenken gegen die Ausübung einer Sportart, so darf diese im Rahmen des Vereinstrainings nicht ausgeübt werden
  7. Die entsprechende sportärztliche Untersuchung ist maximal in einem Abstand von 12 Monaten durchzuführen.
  8. Mitglieder, die zusätzlich an Wettkampfveranstaltungen teilnehmen, haben vor Ablauf ihrer sportärztlichen Untersuchung diese unaufgefordert erneuern zu lassen und an den verantwortlichen Trainer zu übergeben.
  9. Für Jugendliche und Kinder liegt die Verantwortung für den Nachweis bei den Erziehungsberechtigten bzw. einer gleichgestellten Person.
  10. Sollten Veränderungen der Sportgesundheit auftreten, so ist das entsprechende Mitglied dazu verpflichtet, diese dem Trainer mitzuteilen, der entsprechend reagieren muss.
  11. Somit ist jedes Mitglied selbst für seine Gesundheit verantwortlich und entscheidet über die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit. Ein Rechtsanspruch auf Schadenersatz in Bezug auf gesundheitliche Folgen gegen Trainer oder Verein entfällt.
  12. In allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sind die Entscheidungen des Ehrenrates oder der Sportgerichte anzuerkennen. Anfechtungen vor ordentlichen Gerichten bleiben davon unberührt.


§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    1.1. die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
    1.2. der Vorstand
    1.3. der Ehrenrat
  2. Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur auf Grund eines Vorstandsbeschlusses statt.


§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die den Mitgliedern zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt.Sämtliche Mitglieder über 16 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Jedem Mitglied ist die Anwesenheit mit Wortmeldung gestattet.
  2. Die Mitgliederversammlung soll alljährlich Anfang des Jahres als sogenannte Jahreshauptversammlung, zwecks Beschlussfassung über die in § 9 genannten Aufgaben, einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den Geschäftsführenden Vorstand (GV) durch Rundschreiben unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen.
  3. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 7Tage vor der Mitgliederversammlung an den GV schriftlich einzureichen, per Brief, Fax oder E-mail oder zur Niederschrift.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind im Vorstand nach der gen. Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 Prozent der stimmberechtigten Vereinsmitglieder es beantragen.
  5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende.


§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Seiner Beschlussfassung unterliegen insbesondere:
    1.1. Wahl der Vorstandsmitglieder
    1.2. Wahl der Mitglieder des Ehrenrates
    1.3. Wahl der Kassenprüfer
    1.4. Ernennung von Ehrenmitgliedern
    1.5. Beitragsfestsetzung
    1.6. Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung



§ 10 Tagesordnung der Mitgliederversammlung

  1. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
    1.1. Feststellung der Stimmberechtigten
    1.2. Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der Kassenprüfer
    1.3. Beschluss über die Entlastung
    1.4. Neuwahlen
    1.5. Anträge
    1.6. Anfragen und Mitteilungen.


§ 11 Vereinsvorstand

  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    1.1. Erster Vorsitzender
    1.2. Zweiter Vorsitzender
    1.3. Kassenwart
    1.4. Schriftführer
    1.5. Schwimmwart
    1.6. Wasserballwart
    1.7. Jugendwart
    1.8. Mitgliederwart
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei evtl. nach einem Jahr notwendig werdenden Ergänzungswahlen gilt das Mandat nur für ein Jahr.
    Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
    (Geschäftsführender) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzenden und der Schatzmeister gemeinsam, Vertretungsberechtigt nach außen ist jeder einzelne des geschäftsführenden Vorstandes.
  3. Sollte es zu keiner Wahl eines 1. Vorsitzenden kommen bleibt dieser, bis zu einer Neuwahl, im Amt.


§ 12 Aufgaben des Gesamtvorstandes

  1. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereines nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
  2. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen, deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen (sog. Kommissarische Besetzung)


§ 13 Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder

  1. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein. Er hat die Aufsicht und die Geschäftsführung über den gesamten Verein sowie aller Organe außer dem Ehrenrat. Er unterzeichnet die  genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen, sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied. Er hat die Geschäfte des Vereins nach den Satzungen und Maßgaben der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
  2. Der geschäftsführende Vorstand hat für die Koordination im Verwaltungssektor (Kassenwesen, Schriftführung, Sozialarbeit) und im Sportsektor (Sparten / Jugendarbeit) zu sorgen.
  3. Er ist für die Aufstellung eines Terminplanes verantwortlich. Er hat das Vereinseigentum, Sportgeräte und Ausrüstung verantwortlich zu verwalten und für einen gebrauchsfähigen Zustandnzu sorgen. Er hat über alle Gegenstände ein Verzeichnis mit Angaben von Wert und Menge zu führen. Diese Kartei muss Gegenstände im Anschaffungswert von über 100 € enthalten.
  4. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung von Beiträgen. Er ist für den Bestand und gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei der Kassenrevision sind alle Ausgaben durch abgezeichnete Belege nachzuweisen. Die Ausgaben der einzelnen Sparten müssen sich im Rahmen des Jahresbudgets bewegen und die Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern tragen.
  5. Der Schriftführer erledigt den Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt Mitgliederlisten in der Versammlung und die Protokolle, die er zu unterschreiben hat.
  6. Der Schwimmwart ist verantwortlich für die sportliche Ausbildung von Schwimmgruppen und hat die Aufsicht bei allen sportlichen Veranstaltungen der Schwimmabteilung.
  7. Der Wasserballwart ist verantwortlich für die sportliche Ausbildung der Wasserballgruppen und hat die Aufsicht bei allen Wasserballveranstaltungen.
  8. Der Jugendwart wird von der Vereinsjugend im Alter von zehn bis 16 Jahren gewählt. Hierzu muss eine schriftliche Einladung zehn Tage vorher erfolgen. Diese Wahl muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Im Falle der Ablehnung muss ein neuer Jugendwart vorgeschlagen werden. Der Vorstand hat das Recht, bis zur endgültigen Bestätigung, das Amt kommissarisch zu besetzen. Der Jugendwart hat sämtliche Jugendliche des Vereins in allen außersportlichen Angelegenheiten zu betreuen. Er hat in Zusammenarbeit  mit dem 2. Vorsitzenden für eine gesunde körperliche individuelle Ausrichtung der Jugend zu sorgen.
  9. Der Mitgliederwart vertritt den Schatzmeister und den Schriftführer im Verhinderungsfall. Er hat die Mitgliederlisten zu führen, Ein- sowie Austritte dem Vorstand mitzuteilen und zu vermerken. Er überwacht die laufenden Beitragszahlungen der Mitglieder und hat sich für die Werbung neuer Mitglieder zu kümmern. Er hat sich außerdem um die sozialen Probleme der Mitglieder zu kümmern, und die Belange der Mitglieder bei der Unfall- und Haftpflichtversicherung zu vertreten.


§ 14 Der Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht mindestens aus einem Obmann und vier Beisitzern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.


§ 15 Aufgaben des Ehrenrates

  1. Der Ehrenrat entscheidet als Schiedsgericht mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und die Zuständigkeit eines Sportgerichtes eines Fachverbandes nicht gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern, und schlägt das der Mitgliederversammlung vor.
  2. Der Ehrenrat tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung. Zuvor muss dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben werden, gegen die erhobenen Anschuldigungen Stellung zu nehmen
  3. und sich zu entlasten.
  4. Der Ehrenrat darf folgende Strafen verhängen:
    3.1. Verwarnung
    3.2. Verweis
    3.3. Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden, das mit sofortiger Suspendierung
    3.4. Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten
    3.5. Ausschluss aus dem Verein.
  5. Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
  6. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig.


§ 16 Kassenprüfer

  1. Die von der Mitgliederversammlung auf jeweils zwei Jahre zu wählenden
  2. Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr ins  einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und dem 1. Vorsitzenden und der Jahreshauptversammlung zu berichten haben. Wiederwahl ist nicht zulässig.



§ 17 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

  1. Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 10 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung, mündlich oder durch Rundschreiben durch den Versammlungsleiter bekannt gegeben wurde. Die Vorschrift des § 8 und  § 13.7 bleibt unberührt.
  2. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handheben.
  3. Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung befugt. Die Vorschrift des § 6 bleibt unberührt.
  4. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll hat Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis zu enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben. Das Protokoll ist beim Schriftwart abzulegen.




§ 18 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere folgende Rechte:
    2.1. das Recht auf Auskunft ach Art. 15 DS-GVO
    2.2. das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO
    2.3. das Recht auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO
    2.4. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DS-GVO
    2.5. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DS-GVO
    2.6. das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DS-GVO und
    2.7. Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DS-GVO
  3. Den Organen des Vereins und sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der gen. Personen aus dem Verein hinaus.
  4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der GV ggf. einen Datenschutzbeauftragten.



Schlussbestimmungen

§ 18 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

  1. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung vier Wochen später nochmals zu wiederholen.
  2. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.


§ 19 Vermögen des Vereins

  1. Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
  2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine andere gemeinnützige Einrichtung in Hameln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Richtlinien des Finanzamtes zu verwenden hat.